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Pflegestärkungsgesetz 2: Der Übergang von Pflegestufen zu Pflegegraden

Zu Beginn des Jahres 2017 leitete das neu eingebrachte Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) eine bedeutende Reform in der deutschen Pflegeversicherung ein. Die einschneidenden Änderungen, die durch dieses Gesetz hervorgerufen wurden, haben nachhaltige Effekte auf das System der Pflegeversicherung ausgeübt und umfassen den Übergang von Pflegestufen zu Pflegegraden.

Vor 2017 wurden pflegebedürftige Menschen in Deutschland nach einem Drei-Stufen-Modell klassifiziert. Mit der Implementierung des PSG II wurde dieses Verfahren durch ein differenziertes Fünf-Grade-System ersetzt, welches eine präzisere und individuellere Einschätzung des Pflegebedarfs erlaubt und besser auf die spezifischen Bedürfnisse der Betroffenen eingeht.

Pflege einer aelteren Frau Foto: © VGstockstudio / Shutterstock

Die Reformen, die durch das Pflegestärkungsgesetz II eingeführt wurden, zielen insbesondere auf eine Optimierung und eine erhöhte Gerechtigkeit innerhalb des Leistungssystems der gesetzlichen Pflegeversicherung ab. Obwohl erste Veränderungen bereits zum 1. Januar 2016 in Kraft traten, erfolgte die vollständige legislative Ankunft des PSG II am 1. Januar 2017. Zu den markantesten Neuerungen des Gesetzes zählen:

NeuerungenErläuterung
Ablösung der drei Pflegestufen durch fünf PflegegradeDie neuen Pflegegrade ermöglichen eine feingliedrigere Einstufung, wodurch pflegebedürftige Personen bedarfsgerechtere Leistungen erhalten können.
Neuauslegung des Begriffs ‚Pflegebedürftigkeit‘Die Definition von Pflegebedürftigkeit wurde überarbeitet, sodass sie jetzt die individuellen Kompetenzen und Bedarfe der Pflegebedürftigen stärker berücksichtigt.
Einführung eines neuen Begutachtungsinstruments zur Bestimmung der PflegebedürftigkeitDieses Instrument erlaubt eine präzisere Erfassung des individuellen Pflegebedarfs und führt zu einer genaueren Leistungszuteilung.

Die Reform ermöglicht es Pflegebedürftigen, von besser angepassten Leistungspaketen zu profitieren. Die Begutachtung zur Einstufung in die Pflegegrade ist umfassend und berücksichtigt verschiedene Faktoren, die sich negativ auf die Selbstständigkeit oder allgemeinen Fähigkeiten einer Person auswirken können. Die Begutachtung umfasst sechs Bereiche, die in die Gesamtbewertung einfließen.

Konzept fuer die Altenpflege Foto: © Africa Studio / Shutterstock

Wenn Sie einen Pflegegrad beantragen möchten, können Sie das genauso tun, wie Sie es früher mit einer Pflegestufe getan hätten: Sie können einen formfreien Antrag an Ihre zuständige Pflegekasse senden. Es ist keine spezielle Vorlage erforderlich, um diesen Prozess zu starten. Wenn Personen, die Pflege benötigen, bisher noch keine Unterstützung aus der Pflegeversicherung bezogen haben und zum ersten Mal einen entsprechenden Antrag stellen, sollten sie folgendes beachten: Sie sollten den Antrag auf Einstufung durch den Medizinischen Dienst rechtzeitig vor dem geplanten Startdatum der Leistungen einreichen.

Die Gewährung von Leistungen erfolgt nicht rückwirkend. Die Zahlungen beginnen ab dem Monat, in dem der formlose Antrag eingereicht wurde. Wenn Sie also beabsichtigen, Ansprüche auf die Leistungen geltend zu machen, sollten Sie Ihren Pflegegrad-Antrag nicht später als am letzten Tag des Monats stellen, damit Sie im folgenden Monat eine finanzielle Unterstützung erhalten.

Wir haben eine kurze Zusammenfassung des Prozesses für Sie erstellt:

1Beantragen Sie einen Pflegegrad (genauso wie Sie es bei der Pflegestufe getan hätten)
2Überprüfen Sie, dass Sie bisher noch keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten haben
3Füllen Sie den formlosen Antrag aus und reichen Sie ihn ein
4Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, vorzugsweise am letzten Tag des Monats, um Leistungen im nächsten Monat zu erhalten

Ein spezieller Antrag ist nicht erforderlich. Es ist wichtig, den Antrag auf Einstufung durch den Medizinischen Dienst möglichst früh zu stellen. Leistungen können nur ab dem Monat gewährt werden, in dem der Antrag eingegangen ist.

PunktebereichPflegegrad
Von 12,5 bis unter 27 PunktenPflegegrad 1
Von 27 bis unter 47,5 PunktenPflegegrad 2
Von 47,5 bis unter 70 PunktenPflegegrad 3
Von 70 bis unter 90 PunktenPflegegrad 4
Von 90 bis 100 PunktenPflegegrad 5

Nachdem der Gutachter die Bewertung vorgenommen hat, wird eine Empfehlung an die Versicherung des Pflegebedürftigen weitergeleitet. Diese Empfehlung beinhaltet den vorgeschlagenen Pflegegrad, in den der Versicherungsnehmer künftig klassifiziert wird. Danach prüft die Pflegekasse, die Bewilligung des vorgeschlagenen Pflegegrades und die damit einhergehenden Leistungen der Pflegeversicherung. Die Einstufung in einen Pflegegrad für Versicherungsnehmer der Privaten Krankenversicherung erfolgt durch einen Gutachter der MEDICPROOF GmbH.

Bedingungen für die Einstufung in Pflegegrad 1

Damit jemand in den Pflegegrades 1 eingeordnet werden kann, gibt es bestimmte grundlegende Anforderungen, die erfüllt sein müssen. Pflegebedürftige Personen müssen eine nur leichte Einschränkung ihrer Selbständigkeit aufweisen. Der Grad dieser Beeinträchtigung wird durch eine Einschätzung mittels eines umfangreichen Fragenkatalogs, bekannt als Begutachtungsassessment, ermittelt. Der Betroffene muss in dieser Bewertung zwischen 12,5 und knapp 27 Punkte erzielen.

Charakteristisch für Personen des Pflegegrads 1 ist, dass sie noch verhältnismäßig aktiv und agil sind und nur minimal unterstützende Hilfe im täglichen Leben benötigen. Zu beachten ist, dass eine Umwandlung von alten Pflegestufen in den Pflegegrad 1 nicht erfolgt. Daher haben nur Personen, die ab dem Jahr 2017 einen neuen Antrag stellen, die Möglichkeit, in den Pflegegrad 1 eingestuft zu werden.

KriterienWert
Einschränkung der SelbständigkeitGering
Bewertungspunkte im Begutachtungsassessment12,5 bis < 27
Körperliche und geistige BeweglichkeitNoch recht beweglich
HilfsbedürftigkeitGeringfügig
Einstufungsmöglichkeit für bestehende PflegestufeNein

Was beinhaltet der Pflegegrad 1?

Menschen, die mit Pflegegrad 1 klassifiziert sind, sind oft noch in der Lage, ihren täglichen Aktivitäten selbständig nachzugehen. Daher haben sie keine Berechtigung auf Pflegegeld, wenn sie von Familienmitgliedern versorgt werden. Ebenso haben sie keinen Anspruch auf Pflegeleistungen, wenn sie durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst versorgt werden. Falls Versicherte die Dienste einer Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen möchten, gewährt die Pflegekasse lediglich einen monatlichen Entlastungsbeitrag in Höhe von € 125 pro Versicherten.

Bedingungen für die Einstufung in Pflegegrad 2

Um eine Einstufung in den Pflegegrad 2 zu erreichen, muss der Versicherte eine signifikante Beeinträchtigung seiner Autonomie aufweisen. Im standardisierten Fragebogen muss dazu ein Wert zwischen 27 und 47,5 Punkte erzielt werden. In gewissen Fällen werden Personen von den Pflegestufen 0 oder 1 automatisch in den neu definierten Pflegegrad 2 überführt.

Unterstützungsleistungen

Betroffene, die den Pflegegrad 2 zuerkannt bekommen haben, stehen verschiedene Unterstützungen zu. Ihnen wird Pflegegeld zur Verfügung gestellt, sofern die Pflege im eigenen Haus durch Angehörige erfolgt. Nutzen Sie hingegen einen professionellen ambulanten Pflegeservice, so haben Sie Anspruch auf Pflegesachleistungen.

Das zugewiesene Pflegegeld beträgt monatlich € 316 für die Pflege durch Angehörige. Im Rahmen der Pflegesachleistungen wird ein Betrag von € 689 monatlich bezahlt, sofern die Leistungen von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Bei der Inanspruchnahme einer vollstationären Pflege sind monatliche Leistungen von € 770 vorgesehen.

PflegesituationMonatlicher Leistungsbetrag
Häusliche Pflege durch Verwandte€ 316
Pflege durch ambulanten Pflegedienst€ 689
Vollstationäre Pflege€ 770

Bedingungen für die Einstufung in Pflegegrad 3

Um in den Pflegegrad 3 eingruppiert zu werden muss eine Person stark in ihrer Selbständigkeit beeinträchtigt sein. Dies wird anhand eines speziellen Punktesystems beurteilt, bei dem eine Person zwischen 47,5 und 70 Punkte erlangen muss. Zu diesem Pflegegrad zählen auch Versicherte, die bereits in der Pflegestufe 2 eingestuft waren. Ebenso werden Personen mit Demenz, die sich in Pflegestufe 1 befanden, gemäß der neuen Regelung nahtlos in Pflegegrad 3 überführt.

Verschiedene Leistungen im Pflegegrad 3

Personen mit diesem Pflegegrad haben Zugang zu diversen Unterstützungsleistungen. Dabei wird ein Pflegegeld in Höhe von 545 Euro pro Monat für die häusliche Pflege durch Angehörige bereitgestellt. Darüber hinaus können Betroffene bis zu 1.298 Euro monatlich für Pflegesachleistungen beanspruchen, wenn sie die Dienste eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Im Falle einer vollstationären Unterbringung stellt die Pflegeversicherung einen Beitrag von monatlich 1.262 Euro zur Verfügung.

Ãœbersicht der Leistungen:

Art der PflegeMonatliche Unterstützung
Häusliche Pflege durch Angehörige€ 545
Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst€ 1.298
Vollstationäre Pflege€ 1.262

Bedingungen für die Einstufung in Pflegegrad 4

Ein Pflegegrad 4 wird hauptsächlich an Personen mit erheblichen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit vergeben. Um vom unabhängigen Gutachter einen Pflegegrad 4 bewilligt zu bekommen, muss die betreffende Person zwischen 70 und 90 Punkte erlangen. Personen, die zuvor bereits in Pflegestufe 3 oder in Pflegestufe 2 mit beschränkter Alltagskompetenz eingruppiert waren, werden grundsätzlich in Pflegegrad 4 hochgestuft.

Art der PflegeMonatlicher Leistungsbetrag
Pflege durch Angehörige zu Hause728 €
Pflege und Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst1612 €
Vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung1775 €

Im Hinblick auf die finanziellen Leistungen können Bezieher des Pflegegrades 4 mit einem monatlichen Pflegegeld von 728 € rechnen, sofern die Pflege durch Familienangehörige übernommen wird. Erfordert die Situation die professionelle Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, so wird eine Pflegesachleistung in Höhe von 1612 € monatlich gewährt. Bei der vollstationären Versorgung in einer Pflegeeinrichtung beträgt der monatliche Leistungsbetrag 1775 €.

Bedingungen für die Einstufung in Pflegegrad 5

  • Es liegt eine stärkste Störung der Selbständigkeit vor, die besonders spezialisierte Pflegeleistungen erfordert.
  • Im Gutachterfragebogen müssen die betroffenen Personen eine Punktzahl zwischen 90 und 100 erreichen.
  • Es handelt sich um Personen, die auf intensive Pflege- und Betreuungsmaßnahmen angewiesen sind und stark von der Unterstützung Dritter abhängig sind.

Verschiedene Leistungen für Pflegebedürftige

Art der PflegeMonatliche Leistung
Pflege durch Angehörige oder Freunde im häuslichen Umfeld€ 901,- Pflegegeld, finanziert durch die Pflegekasse.
Versorgung durch ambulanten Pflegedienst Die Pflegekasse gewährt monatlich € 1.995,- für Pflegesachleistungen, um eine professionelle und umfassende Betreuung und Haushaltsführung in den eigenen vier Wänden zu gewährleisten.
Vollstationäre Pflege Für Pflegebedürftige dieser Kategorie wird ein monatlicher Betrag von € 2.005,- für eine vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim zur Verfügung gestellt.

Menschen mit Pflegebedarf erhalten zusätzlich finanzielle Unterstützung durch die Pflege- oder Krankenversicherung. Die obige Tabelle zeigt eine Übersicht der vorgesehenen Unterstützungsleistungen nach Pflegegrad. Diese finanziellen Mittel dienen dazu, die Kosten für medizinische und pflegerische Bedürfnisse zu decken.

Ambulante und stationäre Pflegeleistungen

GradGeldleistung ambulante PflegeSachleistung ambulante Pflege vollstationäre Pflege
1€ 125nicht zutreffend€ 125
2€ 316€ 689€ 770
3€ 545€ 1.298€ 1.262
4€ 728€ 1.612€ 1.775
5€ 901€ 1.995€ 2.005

Diese Mittel fließen auch in die Anpassung und Verbesserung des Wohnraums, um das alltägliche Leben der Pflegebedürftigen zu erleichtern. Dazu gehören Umbaumaßnahmen für eine barrierefreie Wohnung oder etwa die Installation eines Treppenlifts.

Interessant zu wissen: Die Pflegeversicherung leistet einen Zuschuss von bis zu € 4.000 für die Installation eines Treppenlifts.

Ãœbergang von Pflegestufen zu Pflegegraden

Im Rahmen der Umgestaltung des Pflegesystems wurden Personen, die bereits eine Pflegestufe zugeteilt bekommen hatten, ohne weitere Überprüfung durch den Medizinischen Dienst (MD) in die neuen Pflegegrade eingestuft. Dabei wurden die vorhandenen Pflegestufen (0,1,2 und 3) nahtlos in die entsprechenden Pflegegrade (2, 3, 4 und 5) übertragen.

Pflegestufe vor ReformPflegegrad nach Umstellung
02
13
24
35

Diese Anpassung erfolgte ohne finanzielle Nachteile für die betroffenen Pflegebedürftigen. Im Gegenteil, die Summe der Leistungen blieb mindestens gleich oder erhöhte sich sogar.

  • Keine finanziellen Nachteile: Trotz der Änderungen in der Systematik der Pflegegrade gab es keine Verschlechterung in der finanziellen Unterstützung. Die Pflegebedürftigen profitierten entweder von gleichbleibenden oder sogar höheren Leistungen.
  • Automatische Umstellung: Die Anpassung von Pflegestufen auf Pflegegrade erfolgte automatisch, ohne dass eine erneute Begutachtung durch den MD notwendig wurde.

Versorgung von Pflegebedürftigen in Pflegeheimen und ambulanten Einrichtungen

Die Versorgung von Pflegebedürftigen ist ein komplexes Thema, das in stationären und ambulanten Einrichtungen unterschiedlich umgesetzt wird. Jedes Modell bringt individuelle Vorteile und Herausforderungen mit sich. In Pflegeheimen wird die Versorgung in der Regel durch ein Team von Fachkräften gewährleistet, das rund um die Uhr zur Verfügung steht. Hier finden Pflegebedürftige nicht nur körperliche Unterstützung, sondern auch soziale Kontakte und Freizeitaktivitäten, die in einem organisierten Umfeld angeboten werden. Es handelt sich um eine umfassende Versorgung, die sowohl medizinische als auch psychosoziale Aspekte berücksichtigt. Dennoch steht die stationäre Pflege gelegentlich in der Kritik, aufgrund hoher Kosten oder möglicher Beschränkungen in der individuellen Freiheit der Bewohner. Auch das Risiko einer unzureichenden Betreuung und die Überlastung des Personals stellt für solche Einrichtungen eine Herausforderung dar.

Im Gegensatz dazu ermöglichen ambulante Pflegedienste die Betreuung der Pflegebedürftigen im eigenen Haus, was es ihnen erleichtert, in ihrer gewohnten Umgebung zu verbleiben und möglichst lange selbstständig zu sein. Der Leistungsumfang von ambulanten Diensten reicht von einer Basispflege bis zu einer medizinischen Vollversorgung und kann individuell angepasst werden. Die zeitlichen Grenzen solcher Dienste und die Notwendigkeit, dass Angehörige oft einen Teil der Pflege übernehmen müssen, können jedoch eine zusätzliche Belastung darstellen.

Aeltere Frau im Pflegeheim vor Krankenschwester Foto: © Ground Picture / Shutterstock

Ein weiteres wichtiges Element ist die Finanzierung. Während eine stationäre Pflege oft teurer ist und eine umfassendere Versorgung bietet, ist die ambulante Pflege in der Regel kostengünstiger, aber weniger umfassend in Bezug auf die angebotenen Dienstleistungen. Staatliche Unterstützung und Versicherungsleistungen spielen ebenfalls eine Rolle und variieren je nach Bundesland und individueller Situation. Die Entscheidung zwischen einer ambulanten und stationären Pflege erfordert die Abwägung vielfältiger Faktoren, wie die Intensität des Pflegebedarfs, finanzielle Ressourcen und die persönlichen Präferenzen des Pflegebedürftigen sowie seiner Angehörigen. Eine fundierte Entscheidung sollte stets auf einer sorgfältigen Prüfung aller verfügbaren Informationen basieren und in Abstimmung mit Fachpersonal, Familienmitgliedern und vor allem dem Pflegebedürftigen selbst erfolgen.

Eigenbeteiligung

Vor der Einführung des zweiten Pflegestärkungsgesetzes führte eine Erhöhung der Pflegestufe oft nicht nur zu höheren Leistungen der Krankenversicherung, sondern auch zu einer steigenden Eigenbeteiligung für den Pflegebedürftigen. Diese Doppelbelastung veranlasste Pflegebedürftige und ihre Familien häufig dazu, eine Höherstufung trotz höherem Pflegebedarf nicht zu beantragen. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wird nun für Personen in Vollzeitpflegeeinrichtungen eine fixe Eigenbeteiligung festgelegt, der sich nach dem Pflegegrad richtet und bei einer Höherstufung unverändert bleibt.

Zusätzliche Unterstützungsangebote

Pflege in Pflegeheimen: Zum Pflegeangebot für Menschen in voll- oder teilstationären Einrichtungen gehört auch die Möglichkeit, zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 werden dafür zusätzliche Mittel bereitgestellt, um die Einstellung weiterer Betreuungskräfte zu ermöglichen. Diese Maßnahme setzt eine Vereinbarung zwischen den Pflegekassen und den stationären Pflegeeinrichtungen voraus. Die Finanzierung erfolgt vollständig über die Sozialversicherung für Pflege.

Ambulante Pflege: Unter dem Pflegestärkungsgesetz 2 wurden zusätzliche Unterstützungsmöglichkeiten für Pflegebedürftige geschaffen, die sich für eine ambulante Pflege entschieden haben. Neben der Unterstützung bei alltäglichen pflegerischen Maßnahmen und hauswirtschaftlichen Aufgaben wird das Leistungsspektrum von ambulanten Pflegediensten erweitert.

Die Reformen, die mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 verabschiedet wurden, zielen auf eine Verbesserung der Pflegesituation in Deutschland ab, um Betroffenen eine umfassendere und fairere Finanzierung der Pflegekosten zu ermöglichen.

Einführung des dritten Pflegestärkungsgesetzes

Das Pflegestärkungsgesetz Nummer drei (PSG 3), welches am 23. Dezember 2016 verabschiedet wurde, trat zum größten Teil zu Beginn des darauffolgenden Jahres, nämlich am 1. Januar 2017, in Kraft. Es ergänzt das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG 2) und zielt darauf ab, die im PSG 2 definierten Anweisungen und Zuständigkeiten zu konkretisieren.

Der Fokus des PSG 3 liegt insbesondere auf der ambulanten Pflege. Das Ziel ist, die Einbindung der Gemeinden in die Gestaltung und Weiterentwicklung der Pflegestrukturen zu intensivieren. Das übergeordnete Ziel besteht darin, ambulante Betreuungs- und Hilfsangebote zu erhöhen, um Pflegebedürftigen die Möglichkeit zu geben, sich in ihrer gewohnten Umgebung versorgen zu lassen. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat in Bezug auf die Stärkung der Pflege in den Kommunen entsprechende Empfehlungen abgeben. Die politischen Akteure haben sich dazu verpflichtet, diese Empfehlungen umzusetzen.

GesetzBeschreibung
Pflegestärkungsgesetz 2Neuregelung der Pflegestufen, Stärkung der Pflege in Deutschland
Pflegestärkungsgesetz 3Spezifizierung des PSG 2 mit Fokus auf die ambulante Pflege und Einbeziehung der Gemeinden

Im Rahmen dieser Gesetzesänderungen liegt der Fokus darauf, die Pflegeinfrastruktur derart zu verbessern, dass Pflegebedürftige so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung verbleiben können.

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